Dambacher Werkstätten
für Behinderte gGmbH

Aldringerstraße 4
90768 Fürth

Tel. (0911) 99 72 3-0
Fax (0911) 99 72 3-219

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Allgemeine Geschäftsbedingungen Einkauf der Dambacher Werkstätten gGmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen der Dambacher Werkstätten gemeinnützige GmbH gelten für sämtliche Bestellungen. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eine Anerkennung erfolgt auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 Vertragsabschluss

Angebote des Lieferanten werden kostenfrei und für uns unverbindlich unterbreitet, auch wenn wir das Angebot angefordert haben. Der Lieferant hat auf etwaige Abweichungen von unserer Anforderung ausdrücklich hinzuweisen. Unsere Bestellungen sind innerhalb von 10 Arbeitstagen nach Zugang durch den Lieferanten schriftlich zu bestätigen. Dies gilt auch, wenn unserer Bestellung ein Angebot des Lieferanten vorausgegangen war. Der Vertrag kommt auch dadurch zustande, dass der Lieferant die bestellte Ware liefert.

§ 3 Preise

Die mit den Lieferanten vereinbarten Preise gelten für die Dauer eines Jahres nach Vertragsabschluss als Festpreise. Die Preise können auch bei nachträglichen Änderungen von Lohn-, Material- oder sonstigen Kosten nicht erhöht werden. Nach Ablauf des Zeitraums sind beide Vertragspartner berechtigt, eine angemessene Anpassung der Preise wegen veränderter Umstände zu verlangen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 15 %  sind wir berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Ansprüche auf Schadensersatz werden hierdurch nicht begründet. 

§ 4 Zahlung

1. Der Lieferant übersendet uns sofort nach Versand der Ware unter Angabe unserer Bestellnummer seine Rechnungen in zweifacher Ausfertigung. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist gesondert auszuweisen.

2. Wir leisten Zahlung am 15. des der Lieferung folgenden Monats unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen netto. Die Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Scheck oder Überweisung.

§ 5 Lieferung und Transport

1. Der Lieferant liefert frachtfrei auf unseren Werkshof unter Beigabe eines vollständig ausgefüllten Lieferscheines mit Angaben sämtlicher Bestelldaten.

2. Teil- und Restelieferungen sind als solche zu kennzeichnen.

3. Die Kosten der Verpackung trägt der Lieferant. Er behält das Eigentum an Kisten, Paletten, Containern und anderen Verpackungsmaterialien, die wir nach angemessener Entladungsfrist für den Lieferanten zum Abtransport auf dessen Kosten bereitstellen.

§ 6 Lieferung und Gefahrübergang

1. Mit den Lieferanten vereinbarte Lieferfristen beginnen mit dem Tage unserer Bestellung, bei Lieferung auf Abruf mit dem Tage des Abrufs.

2. Lieferung ist an uns auch dann nicht rechtzeitig erfolgt, wenn die Ware Mängel aufweist, die nicht innerhalb der vereinbarten Lieferfrist beseitigt worden sind. Kommt der Lieferant in Verzug, haben wir nach unserer Wahl Anspruch auf Vertragserfüllung und Ersatz des Verzugsschadens oder die Möglichkeit, nach Ablauf einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

3. Der Gefahrübergang erfolgt mit der Quittierung der Übergabe der Ware an unserer Laderampe.

§ 7 Geschäftsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse

1. Der Lieferant hat auf unsere Anforderung seine sämtlichen Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen etc. zur Einsicht und Genehmigung vorzulegen. Wir verpflichten uns, diese Unterlagen vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

2. Der Lieferant darf Geschäftsgeheimnisse der Dambacher Werkstätten gemeinnützige GmbH, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen, unbefugt verwenden oder nutzen.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Lieferant sichert zu, dass die Ware den Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften sowie den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln entspricht.

2. Bei Mängeln können wir nach unserer Wahl Ersatzlieferung, Nachbesserung oder Minderung des Preises fordern oder vom Vertrag zurücktreten. Kommt der Lieferant unserem Verlangen auf Ersatzlieferung oder Nachbesserung innerhalb

der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nach, können wir eines der anderen Rechte geltend machen.

3. In dringenden Fällen sind wir berechtigt, Mängel auf Kosten des Lieferanten beseitigen zu lassen oder, falls dies nicht möglich oder nicht tunlich ist, uns auf Kosten des Lieferanten anderweitig einzudecken.

4. Der Lieferant haftet für verborgene Mängel auch, wenn sich diese erst bei der Fabrikation oder innerhalb der mit dem Lieferanten vereinbarten Gewährleistungsfristen beim Gebrauch der von uns hergestellten Produkte zeigen. Verborgene Fehler berechtigen uns, Ersatz für nutzlos aufgewendete Herstellungskosten sowie für die unseren Abnehmern erbrachten Leistungen zu verlangen.

5. Der Lieferant haftet auch für Folgeschäden, die sich aus der Verwendung seiner Ware oder seines Werkes ergeben, wenn der Mangel auf einem Umstand beruht, den er zu vertreten hat oder wenn der gelieferten Ware eine zugesicherte Eigenschaft fehlt. Der Lieferant hat uns von daraus resultierenden Ansprüchen Dritter freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn unsere Gewährleistungsansprüche gegen den Lieferanten bereits verjährt sind.

6. In Abweichung von HGB § 377, Abs. 1, vereinbaren die Parteien, dass die Ware innerhalb eines Werktages nach der Ablieferung zu untersuchen und ein etwaiger Mangel - ob offenkundig oder versteckt - innerhalb von 14 Tagen anzuzeigen ist.

§ 9 Weitere Leistungsstörungen

Außer in den gesetzlich geregelten Fällen steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch dann zu, wenn einer unserer Abnehmer aus Gründen des Modellwechsels oder sonstiger konstruktiver oder technischer Änderungen oder aus anderen, von uns nicht zu vertretenden Gründen von seinem uns erteilten Auftrag zurücktritt oder den Umfang seines Auftrags einschränkt. Wir sind dem Lieferanten wegen des Rücktritts in einem solchen Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet. 

§ 10 Haftung

1. Der Lieferant haftet auch für durch leichte Fahrlässigkeit verursachten Schäden, sowie für Mangelfolgeschäden einschließlich von Vermögensschäden. Dies auch, wenn die Schäden auf dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften beruhen, wenn die Zusicherung gerade vor solchen Folgeschäden schützen sollte.

2. Die eigene Haftung der gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Lieferanten kann uns gegenüber nicht ausgeschlossen werden.

§ 11 Schriftform, Wirksamkeit

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede, von dieser Schriftformklausel abzuweichen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

§ 12 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz vereinbart.

2.  Erfüllungsort ist Fürth.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag, eventuellen Nebengeschäften oder Folgeverträgen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationale vertragliche Regelungen über den Verkauf beweglicher Sachen und über den Abschluss Internationaler Kaufverträge sind, soweit sie abdingbar sind, ausgeschlossen. Die Vereinbarung über die Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung unterliegen ebenfalls ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Allgemeine Lieferbedingungen der Dambacher Werkstätten gGmbH

§ 1 Geltungsbereich

Die nachstehenden Bedingungen der Dambacher Werkstätten gemeinnützige GmbH gelten für sämtliche Lieferungen. Jede Abweichung von diesen Bedingungen sowie sonstige Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Entgegenstehenden Geschäftsbedingungen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Eine Anerkennung erfolgt auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen. Der Lieferant erkennt die alleinige Geltung unserer Geschäftsbedingungen an, auch wenn er sich auf seine eigenen Bedingungen bezieht.

§ 2 Vertragsabschluss und Lieferfristen

1. Der Besteller ist vier Wochen an seine Bestellung gebunden. Der Vertrag kommt zustande, wenn wir innerhalb dieser Frist das Vertragsangebot schriftlich bestätigen oder die Lieferung ausführen. Im Falle von Lieferschwierigkeiten oder unklaren Vertragsdetails erhält der Besteller schnellstmögliche Mitteilung.

2. Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragliche Verpflichtungen mit uns bestehen erst nach einer schriftlichen Auftrags-/Vertragsbestätigung durch uns. Mündliche Zusagen von Angestellten sind für uns nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.

3. Kommen wir mit der Lieferung in Verzug, kann der Besteller, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für je­de vollendete Woche des Verzuges von je 0,2 %, insgesamt je­doch höchstens 3 % des Preises für den Teil der Lieferungen bzw. der Leistungen ver­lan­gen, mit denen wir in Verzug sind.

4. Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lie­fe­rung und Leistungen, die über die in Nr. 3 genannten Gren­zen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung bzw. Leistung, aus­ge­schlos­sen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahr­läs­sig­keit oder wegen der Verletzung des Le­bens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; ei­ne Änderung der Be­weis­last zum Nachteil des Bestellers nicht verbunden. Vom Ver­trag kann der Besteller im Rahmen der ge­setz­li­chen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Ver­zö­ge­rung der Lieferung von uns zu ver­tre­ten ist.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf unser Verlangen innerhalb ei­ner an­ge­mes­se­nen Frist zu erklären, ob er wegen der Ver­zö­ge­rung der Lie­fe­rung vom Vertrag zurücktritt und/oder Scha­dens­er­satz statt der Lei­stung verlangt oder auf Lieferung besteht.

§ 3 Preise

1. Alle Preise verstehen sich ohne Umsatzsteuer und gelten für Lieferung ab Werk ohne Verpackung..

2. Wir sind berechtigt, den vereinbarten Preis angemessen zu erhöhen, wenn zwischen Vertragsabschluss und unserer Lieferung mehr als 12 Monate liegen. Bei einer Preiserhöhung von mehr als 15 % ist der Besteller berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern im Verhandlungswege keine Einigung über den Preis zu erzielen ist. Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen.

3. Soweit wir nach der Verpackungsordnung verpflichtet sind, die zum Transport verwendete Verpackung zurückzunehmen, trägt der Besteller die Kosten des Rücktransportes und die angemessenen Kosten der Verwertung oder die angemessenen Kosten der erneuten Verwendung, soweit dies möglich und von uns für zweckmäßig gehalten wird.

§ 4 Zahlung, Verzug und Zurückbehaltung

1. Die Vergütung ist in vollem Umfang mit Rücksicht auf den gemeinnützigen Charakter unserer Gesellschaft bei Lieferung bzw. Abnahme sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen von uns 10 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug.

2. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Besteller ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Besteller steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme der Arbeiten/Lieferungen zu; in einem solchen Fall ist der Besteller nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln zu den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insb. einer Mangelbeseitigung) steht. Der Besteller ist nicht berechtigt, Ansprüche und Rechte wegen Mängeln geltend zu machen., wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Arbeiten steht. Die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten wegen Gegenansprüchen aus anderen Verträgen ist ausgeschlossen.

§ 5 Lieferung und Transport

Wir liefern dem Besteller ab Werk nach den Bestimmungen des Versendungskaufs. Wir schulden weder den Transport noch Versicherung unserer Lieferungen. Etwa erforderliche Speditions-/Transportaufträge schließen wir im Namen und auf Kosten des Bestellers.

§ 6 Gefahrübergang/ Entgegennahme/ Teillieferung

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung bei Lieferungen auf den Auftraggeber über, wenn sie zum Ver­sand gebracht oder abgeholt worden sind. Auf

Wunsch und Ko­sten des Bestellers werden Lieferungen von uns gegen die üblichen Trans­por­tri­si­ken versichert.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Lieferung aus vom Besteller zu vertretenden Gründen ver­zö­gert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

3. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen un­er­heb­li­cher Mängel nicht verweigern.

4. Teillieferungen und Teilleistungen, soweit sie zumutbar sind, sind zulässig.

§ 7 Geschäftsunterlagen und Geschäftsgeheimnisse

1. Der Besteller hat uns rechtzeitig alle zur Erfüllung des Auftrages relevanten Daten, Berechnungen, Zeichnungen, Angaben und Unterlagen überprüft vorzulegen. Der Besteller trägt alleine die Verantwortung für die technische und kaufmännische Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Unterlagen.

2. Wir verpflichten uns, alle Unterlagen, Pläne, Konstruktionszeichnungen, Berechnungen etc., die uns der Besteller zur Erfüllung unseres Auftrages zur Verfügung gestellt hat, vertraulich zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

3. Der Besteller darf Geschäftsgeheimnisse der Dambacher Werkstätten gemeinnützige GmbH, die ihm bekannt geworden sind, nicht an Dritte mitteilen, unbefugt verwenden oder nutzen.

§ 8 Eigentumsvorbehalt

1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vor bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von uns in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

2. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur berechtigt, weil er uns hiermit schon jetzt alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller – nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht uns gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt, jedoch verpflichten wir uns, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Wir können verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.

3. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Besteller eine wechselmäßige Haftung für uns begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferung nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Besteller als Bezogener.

4. Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe verpflichtet.

§ 9 Sachmängelhaftung

Für Sachmängel haften wir wie folgt:

1. Teile oder Leistungen sind nach unserer Wahl un­ent­gelt­lich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die in­ner­halb der Verjährungsfrist - ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer - einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeit­punkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, so­weit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1. Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a. Abs. 1. Nr. 1,2 BGB längere Fristen vorschreibt.

3. Der Besteller hat Sachmängel uns gegenüber unverzüglich schrift­lich zu rügen. Im Übrigen gilt § 377 HGB. Proben der beanstandeten Teile oder Leistungen sind uns unaufgefordert zu übersenden.

4. Zahlungen des Bestellers dürfen bei Mängelrügen nur zurückgehalten werden, wenn über die Berechtigung kein Zwei­fel bestehen kann und der Zurückbehalt in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln ste­ht. Erfolgte die Män­gel­rü­ge zu Unrecht, sind wir be­rech­tigt, die uns entstandenen Auf­wen­dun­gen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Uns ist stets zunächst Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb an­ge­mes­se­ner Frist zu gewähren. In Abweichung der gesetzlichen Regelung des § 635 II BGB sind die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, vom Auftraggeber zu tragen.

6.  Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller - unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gem. § 8 - vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Ab­wei­chung von der geschuldeten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Be­ein­träch­ti­gung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schä­den, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nach­läs­si­ger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, un­ge­ei­g­ne­ter Betriebsmittel sowie bei nicht re­pro­du­zier­ba­ren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder Dritten un­sach­ge­mäß Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor­ge­nom­men, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Fol­gen ebenfalls keine Sachmängelansprüche.

8. Ansprüche des Besteller wegen der zum Zweck der Nach­er­fül­lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Auf­wen­dun­gen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den bei Vertragsabschluß vereinbarten Lieferort verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

9. Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Bestellers gemäß § 478 BGB (Unternehmerrückgriff) gegen uns bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Bestellers gegen uns gilt ferner Ziffer 6. entsprechend.

10. Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen § 8 (Sonstige Schadenersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die in diesem § 6 geregelten Ansprüche des Bestellers gegen uns oder unsere Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

§ 10 Unmöglichkeit

Soweit die Lieferung oder Leistung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Scha­dens­er­satz zu verlangen, es sei denn, dass wir die Un­mög­lich­keit nicht zu vertreten haben. Jedoch beschränkt sich der Scha­dens­er­satz­an­spruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Be­trieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, so­weit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwin­gend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Besteller s ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rück­tritt vom Vertrag bleibt unberührt.

§ 11 Haftung

1. Wir haften in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit durch uns oder eines Vertreters bzw. Erfüllungsgehilfen von uns nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haften wir nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen schuldhafter Vertragsverletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung von uns ist auch in Fällen der groben Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes aufgeführten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch den Liefergegenstand an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze 1 und 2 erstrecken sich auf Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung, gleich aus welchen Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Soweit dem Besteller nach diesem § 11 Schadenersatzansprüche zu­ste­hen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche gel­ten­den Verjährungsfrist gem. § 9 Nr. 2.

4.Die Haftung aus Verzug bestimmt sich § 2 Abs. 3 und 4, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 10.

§ 12 Weitere Leistungsstörungen

1. Wird aus dem Verschulden des Bestellers ein bestätigter Vertrag nicht ausgeführt, sind wir berechtigt, pauschal ohne weiteren Nachweis Schadensersatz in Höhe von 20 % des Wertes unserer vertraglichen Leistung zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt, einen etwaigen niedrigeren Schaden nachzuweisen. Weitere Schadensersatzansprüche von uns sind nicht ausgeschlossen.

2. Das Leistungsverweigerungsrecht des § 321 BGB wird dahingehend erweitert, dass wir gegenüber dem Besteller zur Verweigerung der von uns geschuldeten Leistung berechtigt sind, wenn wir nach Abschluss des Vertrages Kenntnis von einer bei Vertragsabschluss bereits bestehenden wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Bestellers erfahren.

3. Außer in den gesetzlich geregelten Fällen steht uns ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag auch dann zu, wenn

a) wir aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, mit Materialien nicht beliefert werden, die zur Erfüllung des Vertrages notwendig sind; hierin ist auch höhere Gewalt eingeschlossen;

b) der Besteller sich vertragswidrig verhält, insbesondere unserem Eigentumsvorbehalt gefährdet und trotz Mahnung mit Fristsetzung in einem solchen Fall das vertragswidrige Verhalten nicht unterlässt.

Wir sind dem Besteller wegen des Rücktritts in einem solchem Fall nicht zum Schadensersatz verpflichtet.

§ 13 Schriftform, Wirksamkeit

1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Abrede, von dieser Schriftformklausel abzuweichen.

2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.

§ 14 Gerichtsstand, Erfüllungsort, Wirksamkeit

1.  Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten im Sinne des HGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechtes oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen einschließlich Wechsel- und Scheckforderungen wird als Gerichtsstand - unbeschadet unseres Rechtes, Klage an jedem anderen gesetzlich begründeten Gerichtsstand zu erheben - unser Firmensitz vereinbart.

2.  Erfüllungsort ist Fürth.

3. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

4. Für alle Rechtsbeziehungen, die sich für die Vertragsparteien oder deren Rechtsnachfolger aus diesem Vertrag, eventuellen Nebengeschäften oder Folgeverträgen ergeben, gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Internationale vertragliche Regelungen über den Verkauf beweglicher Sachen und über den Abschluss Internationaler Kaufverträge sind, soweit sie abdingbar sind, ausgeschlossen. Die Vereinbarung über die Rechtswahl und Gerichtsstandsvereinbarung unterliegen ebenfalls ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.